Urteil vom 26.03.2025 -
BVerwG 11 A 12.24ECLI:DE:BVerwG:2025:260325U11A12.24.0
Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses durch private Grundstückseigentümer (Abwägung kleinräumiger Trassenalternativen bei tatsächlich geringen Unterschieden; Denkmalschutz)
Leitsatz:
§ 73 Abs. 8 VwVfG ist gemäß § 19 Abs. 1 WHG auf die Änderung der Planung in Bezug auf erlaubnispflichtige Wasserhaltungsmaßnahmen anwendbar.
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Rechtsquellen
UmwRG § 6 VwVfG § 73 Abs. 8, § 75 Abs. 1a Satz 1 WHG § 19 Abs. 1 NDSchG § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 8 Satz 1 und 3, § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 10 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 EnWG § 43 Abs. 3 Satz 1 -
Zitiervorschlag
BVerwG, Urteil vom 26.03.2025 - 11 A 12.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:260325U11A12.24.0]
Urteil
BVerwG 11 A 12.24
In der Verwaltungsstreitsache hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. März 2025 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Külpmann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Decker, Dr. Hammer sowie die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Emmenegger und Dr. Wiedmann für Recht erkannt:
- Die Klagen werden abgewiesen.
- Der Kläger zu 1 trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 4/5. Der Kläger zu 2 trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1/5. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger jeweils selbst.
Gründe
I
1 Die Kläger wenden sich gegen die Planfeststellung einer Höchstspannungsfreileitung.
2 Der Planfeststellungsbeschluss genehmigt die Errichtung und den Betrieb einer 380-kV-Höchstspannungsfreileitung im Abschnitt "Umspannwerk Cappeln West bis zur Landkreisgrenze Cloppenburg / Osnabrück". Die Leitung ist Abschnitt 4 des als Nr. 6 in den Bundesbedarfsplan aufgenommenen Vorhabens "Höchstspannungsleitung Conneforde - Landkreis Cloppenburg - Merzen/Neuenkirchen; Drehstrom, Nennspannung 380 kV".
3 Der Planfeststellungsbeschluss enthält in seinem verfügenden Teil auch wasser- und denkmalschutzrechtliche Regelungen. Unter anderem erteilt er eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung der Leitung in der Umgebung des Denkmals Gut X sowie wasserrechtliche Erlaubnisse - jeweils befristet für die Dauer der Herstellung des Mastfundaments - für das Zutagefördern des Grundwassers im Rahmen der Wasserhaltung an 32 Neubaumasten sowie dessen Einleiten in Oberflächengewässer und Versickern.
4 Der Kläger zu 1 ist Landwirt und (Mit-)Eigentümer von Grundstücken, die für das Vorhaben in Anspruch genommen werden (u. a. Standort von Mast 47). Seine Hofstelle liegt ca. 400 m östlich der Trasse. Dem Kläger zu 2 gehören ebenfalls Grundstücke, die von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses betroffen sind (u. a. Standorte von Mast 48 und 49). Er bewohnt das denkmalgeschützte Gut X östlich der Trasse. Die geplante Freileitung verläuft in einer Entfernung von ca. 430 m westlich des Wohnwirtschaftsgebäudes. Zu Mast 48 beträgt die Entfernung des Gebäudes ca. 440 m, zu Mast 49 ca. 450 m.
5 Die Kläger halten den Planfeststellungsbeschluss sowie die mit ihm erteilten wasser- und denkmalschutzrechtlichen Gestattungen für rechtswidrig. Sie rügen einen Verfahrensfehler, weil der Wasserrechtsantrag nach der Beteiligung der Öffentlichkeit nachgereicht und keine ergänzende Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt wurde. Die Beeinträchtigung des Denkmals Gut X habe nicht genehmigt werden dürfen. Die Kläger beanstanden die Leitungsführung im Bereich von Mast 46 bis zum Ende des Abschnitts. Die geplante Leitung verläuft hier östlich eines Waldes. Die Kläger bevorzugen dessen westliche Umgehung.
6
Die Kläger beantragen jeweils,
den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 8. Mai 2024 für die Errichtung und den Betrieb der 380-kV-Leitung Conneforde - Landkreis Cloppenburg - Merzen/Neuenkirchen, Planfeststellungsabschnitt 4: Umspannwerk Cappeln_West bis zur Landkreisgrenze Cloppenburg/Osnabrück in Gestalt des Planänderungsbeschlusses vom 13. Februar 2025 im Bereich des Masten 46 bis zur Kabelübergabestation Quakenbrück Nord aufzuheben,
hilfsweise festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss in Gestalt des Planänderungsbeschlusses rechtswidrig und nicht vollziehbar ist, soweit er diesen Bereich betrifft.
7
Die Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils,
die Klage abzuweisen.
8 Sie treten den Klagen entgegen und verteidigen den Planfeststellungsbeschluss.
II
9 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO, § 6 Satz 1 BBPlG i. V. m. Nr. 6 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BBPlG für die Entscheidung über die Klagen zuständig.
10 Die Klagen sind unbegründet. Die Kläger können weder die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses noch die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit verlangen. Der Planfeststellungsbeschluss verletzt sie nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 43 Abs. 5 EnWG i. V. m. § 1 Abs. 1 NVwVfG, § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG).
11 Bei seiner Prüfung ist der Senat auf den Prozessstoff beschränkt, den die Kläger durch die binnen der Frist nach § 6 Satz 1 UmwRG eingegangene Klagebegründung vom 1. Juli 2024 und den Schriftsatz vom 9. September 2024 bestimmt haben. Späterer, lediglich vertiefender Vortrag ist dabei nicht ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2024 - 11 A 6.23 - NVwZ 2024, 1508 Rn. 10 m. w. N.).
12 Die Kläger haben als enteignungsbetroffene Grundstückseigentümer einen - durch Kausalitätserwägungen begrenzten - Vollüberprüfungsanspruch (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 25 ff., 34 ff. und vom 31. März 2023 - 4 A 10.21 - UPR 2023, 495 Rn. 12 m. w. N.). Ihre Einwände gegen die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses im Bereich von Mast 46 bis 49 und gegen die darin enthaltenen wasser- und denkmalschutzrechtlichen Entscheidungen greifen nicht durch.
13 1. Die Kläger rügen, wegen des Wasserrechtsantrags vom 21. Juli 2023, der erst nach der Öffentlichkeitsbeteiligung (Internet-Auslegung vom 29. September 2022 bis zum 28. Oktober 2022, vgl. PFB S. 63) eingereicht worden ist, habe eine Nachbeteiligung gemäß § 1 Abs. 1 NVwVfG i. V. m. § 73 Abs. 8 VwVfG durchgeführt werden müssen. Das führt nicht zum Erfolg der Klagen.
14 a) Die Kläger können den behaupteten Verfahrensfehler rügen. Bei sachgerechter Auslegung ihrer Klagen sind die wasserrechtlichen Erlaubnisse zusammen mit dem Planfeststellungsbeschluss angefochten worden. Auch die Beklagte geht - wie die Rechtsbehelfsbelehrung zeigt - davon aus, dass der Planfeststellungsbeschluss und die wasserrechtlichen Erlaubnisse prozessual als einheitlicher Gegenstand zu behandeln sind (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005 - 4 VR 1005.04 - BVerwGE 123, 241 <242 f.>). Als Grundeigentümer der von den Wasserhaltungsmaßnahmen betroffenen Flächen sind die Kläger durch die wasserrechtlichen Erlaubnisse in qualifizierter und individualisierter Weise betroffen und damit nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots rügebefugt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 34).
15 b) Der gerügte Verfahrensfehler liegt nicht vor. Die Kläger sind zu den Wasserhaltungsmaßnahmen durch die Internet-Auslegung des Wasserhaltungskonzepts vom 17. Januar 2022 (Anlage 18.1 der Planfeststellungsunterlagen) im Zeitraum vom 29. September 2022 bis zum 28. Oktober 2022 ausreichend beteiligt worden. Der Wasserrechtsantrag vom 21. Juli 2023 hat kein Nachbeteiligungserfordernis gemäß § 1 Abs. 1 NVwVfG i. V. m. § 73 Abs. 8 VwVfG ausgelöst.
16 Nach § 1 Abs. 1 NVwVfG i. V. m. § 73 Abs. 8 VwVfG ist, wenn ein ausgelegter Plan geändert werden soll und dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt werden, diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; § 73 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwVfG gilt entsprechend.
17 § 73 Abs. 8 VwVfG ist gemäß § 19 Abs. 1 WHG auf die Änderung der Planung in Bezug auf erlaubnispflichtige Wasserhaltungsmaßnahmen anwendbar (aa)). Der Wasserrechtsantrag vom 21. Juli 2023 hat die ausgelegte Planung geändert (bb)). Die Änderungen berühren aber die Belange der Kläger nicht erstmals oder stärker als bisher (cc)).
18 aa) Die Anwendbarkeit von § 1 Abs. 1 NVwVfG i. V. m. § 73 Abs. 8 VwVfG folgt aus § 19 Abs. 1 WHG. Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet nach § 19 Abs. 1 WHG die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der - materiell-rechtlich selbständigen - wasserrechtlichen Erlaubnis. Durch die Einbindung der Erlaubniserteilung in das Planfeststellungsverfahren wird zum Ausdruck gebracht, dass sich das Verfahren grundsätzlich insgesamt nach den Vorschriften des jeweils einschlägigen Planfeststellungsrechts richtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 32). Das gilt auch für das Nachbeteiligungsverfahren nach § 73 Abs. 8 VwVfG.
19 bb) Eine Planänderung im Sinne von § 73 Abs. 8 VwVfG liegt vor. Sie kann entgegen dem Vorbringen der Beigeladenen nicht mit der Begründung verneint werden, die Wasserhaltung sei insgesamt der Bauausführung überlassen worden. Der Planfeststellungsbeschluss erlaubt das Zutagefördern des Grundwassers im Rahmen der Wasserhaltung sowie dessen Einleiten und Versickern (vgl. Nr. 1.3.1 der Nebenbestimmungen). Dabei dürfen die im Wasserrechtsantrag aufgeführten Entnahmemengen und Einleitmengen nicht überschritten werden (Nr. 1.3.2.1 Satz 1 der Nebenbestimmungen). Die Wasserhaltung wird damit auf dem Planungsstand des Wasserrechtsantrags gestattet. Innerhalb des hierdurch gezogenen Rahmens bleibt zwar Spielraum für eine dahinter zurückbleibende Bauausführung. Höhere Entnahmemengen sind aber zu begutachten und der Behörde zur Prüfung vorzulegen (Nr. 1.3.2.1 Satz 2 und 3 der Nebenbestimmungen).
20 Es kann offen bleiben, ob bereits der Planfeststellungsantrag vom 20. September 2022, dem das Wasserhaltungskonzept vom 17. Januar 2022 als Unterlage 18.1 beigefügt war, die Beantragung wasserrechtlicher Erlaubnisse enthielt (vgl. PFB S. 37 f.) oder die Antragstellung erst mit dem so bezeichneten förmlichen Wasserrechtsantrag vom 21. Juli 2023 erfolgte (vgl. Erläuterungsbericht vom 9. September 2022, S. 2). Die geplanten Wasserhaltungsmaßnahmen bei den Masten 46 bis 49 wurden durch den Wasserrechtsantrag jedenfalls inhaltlich geändert: Das ausgelegte Wasserhaltungskonzept hatte bei Mast 46 und 48 noch eine offene Wasserhaltung empfohlen (vgl. die Tabelle in Anhang 1 des Wasserhaltungskonzepts, Unterlage 18.1). Nur als Alternative war für diese Maststandorte eine geschlossene Wasserhaltung - also die Schwerkraftentwässerung mithilfe vertikaler Brunnen bzw. Spülfilterlanzen (Wasserhaltungskonzept, S. 9 f.) – benannt worden. Hingegen ist mit dem Wasserrechtsantrag für die Masten 46 und 48 eine geschlossene Wasserhaltung beantragt worden (Wasserrechtsantrag, S. 26). In Bezug auf die Wasserhaltung bei den Masten 47 und 49 wurde die Planung ebenfalls geändert. An diesen Masten war zwar von vornherein eine geschlossene Wasserhaltung vorgesehen. Die maximale Reichweite der prognostizierten Absenktrichter war aber zunächst nur mit 105 m angegeben (Wasserhaltungskonzept, S. 21). Nach Maßgabe des Wasserrechtsantrags sind diese erheblich größer, nämlich rund 142 bzw. rund 190 m (Wasserrechtsantrag, S. 33).
21 cc) Die geänderte Planung der Wasserhaltung berührt die Belange der Kläger aber nicht erstmals oder stärker im Sinne von § 73 Abs. 8 VwVfG. Insbesondere ist weder dargetan noch ersichtlich, dass eine Beeinträchtigung der Gebäude auf den Grundstücken der Kläger durch Setzungsschäden ernsthaft zu befürchten wäre. Die Gebäude liegen jeweils mehr als 300 m von den Masten entfernt und damit sowohl vor als auch nach der Änderung der geplanten Wasserhaltungsmaßnahmen deutlich außerhalb der maximalen Reichweite der Absenktrichter. Außerdem verlaufen die Absenktrichter hyperbelförmig, flachen also nach außen stark ab, und die auf die Bauzeit begrenzte Grundwasserabsenkung hält sich in Bezug auf die erstmals bzw. zusätzlich beanspruchten Flächen nach den insoweit unwidersprochenen Angaben der Beigeladenen im Rahmen natürlicher Schwankungen.
22 2. Die denkmalschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung der Freileitung in der Umgebung von Gut X ist rechtmäßig.
23 Der Planfeststellungsbeschluss erkennt, dass das Baudenkmal Gut X mit dem geschützten Wohnwirtschaftsgebäude (als Einzeldenkmal, § 3 Abs. 2 NDSchG, sowie als Teil einer baulichen Anlage, § 3 Abs. 3 Satz 1 NDSchG) und der Parkanlage (als Teil der baulichen Anlage, § 3 Abs. 3 Satz 1 NDSchG) aufgrund der Eintragung in die Denkmalliste (vgl. § 5 Abs. 1 NDSchG) denkmalgeschützt ist (vgl. PFB S. 37, S. 240 und S. 282 f.; siehe auch Steckbriefe Baudenkmale, Planunterlagen Anlage 12.4, S. 57 f.). Er erteilt ohne Rechtsfehler eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 NDSchG für die Errichtung der 380-kV-Leitung in der Umgebung von Gut X (Nr. 1.2.4.1 der Nebenbestimmungen).
24 Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 NDSchG bedarf einer Genehmigung der Denkmalschutzbehörde, wer in der Umgebung eines Baudenkmals Anlagen, die das Erscheinungsbild des Denkmals beeinflussen, errichten, ändern oder beseitigen will. Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 NDSchG ist die Genehmigung zu versagen, soweit die Maßnahme gegen dieses Gesetz verstoßen würde. In der Umgebung eines Baudenkmals - hier: Gut X - dürfen Anlagen - wie die planfestgestellte Leitung - u. a. nach § 8 Satz 1 NDSchG nicht errichtet werden, wenn dadurch das Erscheinungsbild des Baudenkmals beeinträchtigt wird. Der Eingriff ist jedoch nach § 8 Satz 3 i. V. m. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NDSchG zu genehmigen, soweit ein öffentliches Interesse anderer Art das Interesse an der unveränderten Erhaltung des Kulturdenkmals überwiegt und den Eingriff zwingend verlangt.
25 Der Planfeststellungsbeschluss geht davon aus, dass Gut X durch die Leitung im Sinne von § 8 Satz 1 NDSchG beeinträchtigt wird und nimmt an, dass die Beeinträchtigung gemäß § 8 Satz 3 i. V. m. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NDSchG zu genehmigen war, weil das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens den Eingriff zwingend verlangt (PFB S. 240).
26 Das ist nicht zu beanstanden. Der Plangeber durfte - wie geschehen - ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Leitung annehmen. Anders als die Kläger meinen, bedurfte es unter den gegebenen Umständen keiner spezifisch "denkmalrechtlichen Alternativenprüfung". Der niedersächsische Landesgesetzgeber hat die Zulassung von Vorhaben, die ein Denkmal beeinträchtigen, nach § 8 Satz 3 i. V. m. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NDSchG an das Erfordernis gebunden, dass das öffentliche Interesse den Eingriff "zwingend verlangt". Ist im Einzelfall das öffentliche Interesse von großem Gewicht und sind die Beeinträchtigungen des Baudenkmals vergleichsweise gering, so kann das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals bejaht werden. In Fällen erheblicher Beeinträchtigungen scheidet eine Genehmigung dagegen in aller Regel aus (OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 21. April 2022 - 12 MS 188/21 - NordÖR 2022, 313 <315> und vom 12. Oktober 2022 - 12 MS 188/21 - NVwZ 2023, 443 Rn. 32). Sie kann bei einer erheblichen Beeinträchtigung nur erteilt werden, wenn eine "nachvollziehende Abwägung landesdenkmalrechtlicher Art" ergibt, dass das öffentliche Interesse das Interesse am unveränderten Erscheinungsbild des Denkmals in der Weise überwiegt, dass es eine Zweck-Mittel-Relation als verhältnismäßig rechtfertigt, dem Zweck gegenüber dem Rang und Beeinträchtigungsgrad des Kulturdenkmals am geplanten Standort (letzterer als Mittel) der Vorzug gegeben wird, "ohne dabei den Gesichtspunkt der Standortalternative" auszublenden (OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Februar 2017 - 12 LC 54/15 - BauR 2017, 1172 <1180> und Beschluss vom 21. April 2022 a. a. O.).
27 Der Planfeststellungsbeschluss nimmt zu Recht an, dass die Beeinträchtigung des Baudenkmals gering ist. Von einer (einfachen) Beeinträchtigung eines Denkmals durch eine hinzutretende Anlage in der Umgebung kann nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg selbst bei ästhetisch mit dem Denkmal unvereinbaren Bauten erst dann die Rede sein, wenn entweder die heranrückende Bebauung einen wesentlichen Teil des Umfeldes prägt oder aber das Denkmal in besonderem Maße auf einen bestimmten, von störender Bebauung freien Blickkontext angewiesen ist. Je weiter die Bebauung vom Denkmal abgerückt ist, desto ferner liegt ein solches Verdrängen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 8. April 2024 - 1 MN 29/24 - NVwZ-RR 2024, 754 Rn. 12). Eine besonders schwerwiegende und damit erhebliche Beeinträchtigung des Baudenkmals kann vorliegen, wenn die Beziehung zwischen dem Baudenkmal und seiner engeren Umgebung für den Wert des Denkmals von einigem Gewicht ist und das Vorhaben geeignet ist, den Denkmalwert wesentlich herabzusetzen (OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Februar 2017 - 12 LC 54/15 - BauR 2017, 1172 <1175>). Welches Gewicht der Beziehung zwischen dem Baudenkmal und seiner engeren Umgebung zukommt, hängt entscheidend davon ab, aus welchen Gründen im Sinne des § 3 Abs. 2 NDSchG das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Denkmals besteht (OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. April 2022 - 12 MS 188/21 - NordÖR 2022, 313 <315>).
28 Nach diesen Maßstäben tritt eine erhebliche Beeinträchtigung nicht ein. Aus der Denkmalbescheinigung vom 17. Februar 2025 geht nicht hervor, dass das Gut X (Wohnwirtschaftsgebäude und Parkanlage) in besonderem Maße auf einen bestimmten, von störender Bebauung freien Blickkontext angewiesen ist. Nach der Denkmalbescheinigung ist das Wohnwirtschaftsgebäude ein mächtiges Hallenhaus mit Ziegelfachwerk aus der Mitte des 19. Jahrhunderts, das als Einzeldenkmal und Teil einer baulichen Anlage mit geschichtlicher Bedeutung aufgrund der Siedlungs- und Stadtbaugeschichte ein Baudenkmal ist. Die Parkanlage ist ein landschaftlich gestalteter Gutsgarten aus der Mitte des 19. Jahrhunderts mit Baumbestand, Wegesystemen und Nutzungsgliederungen. Anhaltspunkte für besonders hervorgehobene, wertbildende Blickbeziehungen zwischen dem Hofgut und der Umgebung gehen hieraus nicht hervor. Auch die von den Klägern in der mündlichen Verhandlung eingereichte Unterlage zur Geschichte von Gut X enthält keine Anhaltspunkte für speziell wertbildende Blickbeziehungen mit der Umgebung, die durch das Vorhaben gestört würden. Schließlich führen Sichtverschattungen durch weitere nicht denkmalgeschützte Gebäude und vorhandene Gehölze dazu, dass nur an wenigen Standpunkten in der Umgebung das Denkmal und das Vorhaben gemeinsam in den Blick genommen werden können. Dies ergibt sich hinreichend deutlich aus den im Planaufstellungsverfahren durchgeführten Untersuchungen.
29 Ob und inwieweit der Blick vom Denkmal heraus - den die Planunterlagen zugunsten der Kläger an mehreren Standorten einbezogen haben - nach Maßgabe des niedersächsischen Denkmalrechts überhaupt relevant sein kann, mag dabei offenbleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2024 - 11 A 3.23 - UPR 2025, 108 Rn. 109 m. w. N.; vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 8. April 2024 - 1 MN 29/24 - NVwZ-RR 2024, 754 Rn. 11).
30 3. Die Einwände gegen die Abwägung der Trassenvarianten bleiben ohne Erfolg.
31 Gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 EnWG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Das Abwägungsgebot verlangt, dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, und dass - drittens - weder die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Februar 1975 - 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 <63 f.> und vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 73).
32 Bestehen keine rechtlich zwingenden Vorgaben, ist die Auswahl unter verschiedenen Trassenvarianten eine fachplanerische Abwägungsentscheidung. Die Ausübung der planerischen Gestaltungsfreiheit unterliegt rechtlichen Bindungen. Die Wahl einer Trassenvariante ist rechtsfehlerhaft, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen. Darüber hinaus ist die Auswahlentscheidung auch dann fehlerhaft, wenn der Planungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung und Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Mai 1998 - 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 <11> und vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 82). Die Neuregelungen in § 43 Abs. 3 Satz 2 bis 6, Abs. 3a, 3b Satz 1 und Abs. 3c EnWG in der Fassung durch das Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 405) finden keine Anwendung, da die Beigeladene einen Antrag auf Nichtanwendung der Vorschriften nach § 118 Abs. 49 f. EnWG gestellt hat (PFB S. 248).
33 Der Planfeststellungsbeschluss entscheidet sich in der Abwägung der kleinräumigen Trassenvarianten für die Variante Trentlager Kanal Ost. Dabei sieht er insgesamt nur geringe Unterschiede zwischen den Varianten. Der von der Beigeladenen beantragten Vorzugsvariante gibt er in der Gesamtschau den Vorzug, weil sie unter anderem einen Mast weniger erfordert sowie einen geraderen und gestreckteren Verlauf ermöglicht. Darin erkennt er sowohl technische als auch umweltfachliche Vorteile (PFB S. 392 f., vgl. auch PFB S. 283 f.). Dieses Ergebnis bewegt sich innerhalb des Abwägungsspielraums der Planfeststellungsbehörde. Abwägungsbeachtliche Ermittlungs- oder Bewertungsfehler sind innerhalb der Frist nach § 6 Satz 1 UmwRG nicht dargetan.
34 a) Die Abwägung denkmalschutzrechtlicher Belange ist nicht zu beanstanden. Der Planfeststellungsbeschluss sieht in Bezug auf die Beeinträchtigung des denkmalgeschützten Guts X einen leichten Vorteil der Variante Trentlager Kanal West beim Schutzgut kulturelles Erbe (PFB S. 283, S. 398), er lässt ihn aber zurücktreten. Das ist frei von Abwägungsfehlern. Die Bewertung beruht auf fehlerfrei ermittelten Tatsachenannahmen (aa)) und wahrt den Bewertungsspielraum der Planfeststellungsbehörde (bb)).
35 aa) Der Planfeststellungsbeschluss erkennt, dass zum denkmalgeschützten Ensemble auch die Parkanlage gehört (vgl. PFB S. 240, S. 398). Auch sieht er Unterschiede zwischen den Varianten: Die Variante Trentlager Kanal Ost verlaufe näher am Baudenkmal als die Variante Trentlager Kanal West. Diese biete außerdem eine bessere Sichtunterbrechung durch die größere Fläche an Gehölzen zwischen Baudenkmal und Masten (PFB S. 282 f., S. 398).
36 Die Kläger meinen, die Unterschiede von bestimmten Standorten (vgl. Steckbriefe Baudenkmale, S. 61 ff. und S. 75 ff. zu den Standorten F2) hätten zur Annahme "deutlicher" Vorzüge der Variante Trentlager Kanal West führen müssen. Das ist nicht zwingend. Auch bei dieser Variante sind Teile des Vorhabens erkennbar. Von verschiedenen anderen Standpunkten aus ist das Denkmal wegen der vorhandenen Sichtverschattungen in beiden Varianten gleichermaßen nicht erlebbar, d. h. keine der Varianten führt insoweit zu einer Beeinträchtigung von Sichtbeziehungen.
37 Die Kläger rügen, entgegen der Annahme der Beklagten gebe es auch beim Blick "von außen" einen relevanten Unterschied: Bei der Variante Trentlager Kanal West sei eine Erlebbarkeit des Denkmals nicht gegeben, während bei der Variante Trentlager Kanal Ost der Blick nur teilweise eingeschränkt sei. Das überzeugt nicht. Beide Varianten wurden von denselben Standpunkten aus betrachtet. Die (Nicht-)Erlebbarkeit des Denkmals von den betreffenden Standorten aus nördlicher und östlicher Richtung ist folglich identisch. Ist aber die Erlebbarkeit des Denkmals von einem bestimmten Standpunkt aus schon nicht gegeben, so kommt es nicht darauf an, ob Masten oder Leiterseile vom betreffenden Standpunkt aus stärker oder geringer wahrnehmbar sind.
38 bb) Die Bewertung der Unterschiede als "leicht" ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Planfeststellungsbehörde hat einen "deutlichen" Vorteil mit der Begründung verneint, dass bei beiden Varianten eine Sichtbarkeit des Baudenkmals und vom Baudenkmal auf die Freileitung gegeben sei (PFB S. 398). Das wahrt den Bewertungsspielraum der Planfeststellungsbehörde.
39 An die abweichende Bewertung durch die untere Denkmalschutzbehörde des Landkreises C. war die Planfeststellungsbehörde nicht gebunden. Die Denkmalschutzbehörde hatte im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange in ihrer Stellungnahme vom 9. Dezember 2022, S. 7 ausgeführt, der westliche Verlauf der Trasse beeinträchtige das Erscheinungsbild des Denkmals Gut X "deutlich weniger" (vgl. auch PFB S. 317). Die zuständigen Behörden, insbesondere das Landesamt für Denkmalpflege, vermitteln für den Vollzug des zwingenden Denkmalrechts den notwendigen Sachverstand (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 26. August 2020 - 1 LB 31/19 - ZfBR 2021, 181 <182> und Beschluss vom 22. November 2022 - 1 ME 86/22 - NdsVBl 2023, 157 <159>). Bei der hier in Rede stehenden Gewichtung der tatsächlichen Unterschiede zwischen den Trassenalternativen im Rahmen der Abwägung geht es hingegen im Kern um die planerische Gewichtung und Bewertung von Belangen, die Sache der Planfeststellungsbehörde ist.
40 Die Würdigung der denkmalschutzrechtlichen Belange ist nicht deshalb fehlerhaft, weil der Planfeststellungsbeschluss sich an anderer Stelle des Trassenverlaufs zugunsten einer Variante ("Hase Ost") entschieden hat, die er unter anderem im Hinblick auf Belange des Denkmalschutzes als vorzugswürdig ansieht (PFB S. 307). Die Kläger haben erstmals in der mündlichen Verhandlung eine Ungleichbehandlung von Gut X mit der ebenfalls denkmalgeschützten Hofstelle Z. gerügt. Diese Rüge hat schon deshalb keinen Erfolg, weil sie gemäß § 6 Satz 1 UmwRG verfristet ist und deshalb nicht zum Prozessstoff gehört. Sie ist auch in der Sache unbegründet. Die vom Planfeststellungsbeschluss abgelehnte Variante "Hase West" hätte sich der Hofstelle Z. erheblich stärker, nämlich bis auf ca. 230 m angenähert. In der planfestgestellten Variante "Hase Ost" beträgt der Abstand ca. 410 m, bewegt sich also in einer vergleichbaren Größenordnung wie die planfestgestellte Variante Trentlager Kanal Ost, die in ca. 430 m Entfernung von Gut X verläuft (vgl. PFB S. 107 f. und S. 280).
41 b) Der Planfeststellungsbeschluss bewertet die Variante Trentlager Kanal West in Bezug auf das Schutzgut Tiere ohne Abwägungsfehler nur als "leicht" vorteilhaft.
42 aa) Der Planfeststellungsbeschluss sieht leichte Nachteile der planfestgestellten Ostvariante in Bezug auf Brutvögel, weil auf der Ostseite des Waldes in der Nähe der geplanten Trasse ein Kiebitz-Revier festgestellt wurde, von dessen Verlust der Planfeststellungsbeschluss ausgeht (PFB S. 282, S. 392). Die Kläger halten es für fehlerhaft, dass der Planfeststellungsbeschluss die Betroffenheit von Eulen und Greifvögeln nicht zusätzlich als entscheidungsrelevanten Unterschied zwischen den Varianten angesehen hat. Sie machen geltend, wegen der kleinteiligen Waldflächen im Osten sei davon auszugehen, dass sich der Aktionsraum der Tiere überwiegend dorthin orientiere. Östlich gebe es deutlich mehr Nachweise für Mäusebussarde. Das überzeugt nicht.
43 Nach der Raumnutzungsstudie (Anlage 12 - Umweltstudie - Karte 2B, Bl. 2) wird der Raum auf beiden Seiten des Waldes von Greifvögeln genutzt. Auch wenn östlich mehr Flugbewegungen des Mäusebussards verzeichnet wurden, finden sich solche doch auch westlich. Hinzu kommt, dass nur westlich der Sperber vertreten ist. Entscheidend ist aber, dass der Planfeststellungsbeschluss - im Sinne eines weiteren Standbeins - darauf abstellt, dass alle drei Greifvögel-Arten nach der Methode von Bernotat/Dierschke (vgl. PFB S. 85 f., vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2024 - 11 A 3.23 - UPR 2025, 108 Rn. 29 m. w. N.) ein sehr geringes artspezifisches Kollisionsrisiko aufweisen (PFB S. 392). Das trifft zu (vgl. Bernotat et al., Arbeitshilfe Arten- und gebietsschutzrechtliche Prüfung bei Freileitungsvorhaben, 2018, S. 33: MGI "sehr gering" und S. 37: vMGI "gering"; Bernotat/Dierschke, Übergeordnete Kriterien zur Bewertung der Mortalität wildlebender Tiere im Rahmen von Projekten und Eingriffen, Teil II.1.: Arbeitshilfe zur Bewertung der Kollisionsgefährdung von Vögeln an Freileitungen, 4. Fassung, Stand 31. August 2021, S. 8). Der Planfeststellungsbeschluss schließt - von den Klägern unbestritten - im Untersuchungsraum eine hohe Konfliktintensität aus (PFB S. 86), so dass er die genannten Greifvögel-Arten als nicht planungsrelevant ansehen durfte (vgl. Bernotat/Dierschke <2021>, S. 14). Vor diesem Hintergrund musste der Planfeststellungsbeschluss eine etwaige stärkere Frequentierung durch Greifvögel auf der östlichen Seite nicht als entscheidungserheblich ansehen.
44 bb) Der Planfeststellungsbeschluss betrachtet Fledermäuse als "geringfügig" mehr betroffen, weil für die Realisierung der Variante Trentlager Kanal Ost mehr Fledermaushöhlenbäume entfernt werden müssen als für die Variante Trentlager Kanal West (PFB S. 282). Die Kläger halten die Nachteile insoweit für unterschätzt. Sie behaupten, die kartierten Höhlenbäume erstreckten sich beiderseits der Ostvariante - mit der Folge, dass die Variante durch die Flugrouten verlaufe –, während dieser Konflikt bei der Westvariante nicht bestehe. Das trifft nicht zu. Bei beiden Varianten liegen Höhlenbäume auf beiden Seiten der Trasse, nämlich innerhalb des Waldes sowie jeweils auf der anderen Trassenseite (Anlage 12 - Umweltstudie - Karte 4, Bl. 4).
45 c) Der Planfeststellungsbeschluss sieht hinsichtlich des Schutzguts Pflanzen einen "leichten" Vorteil der planfestgestellten Variante (PFB S. 282). Die Zweifel der Kläger an den zugrunde liegenden Tatsachenannahmen sind im Hinblick auf einzelne Eingabewerte begründet. Das führt aber nicht zum Erfolg der Klagen.
46 aa) Die Kläger kritisieren, dass der Planfeststellungsbeschluss auf der Grundlage der Vorarbeiten der Beigeladenen (Anlage 1 Anhang 2: Variantenvergleich, S. 108, Tabelle 70) zwischen den Varianten keinen entscheidungserheblichen Unterschied im Hinblick auf die Betroffenheit grundwasserabhängiger Biotoptypen sieht (vgl. PFB S. 282). Die Kritik führt nicht auf einen Ermittlungsfehler.
47 Allerdings beschränkten sich die Planunterlagen auf die tabellarische Aufstellung von vorhandenen Flächen(-anteilen) im Untersuchungsraum, ohne dass der Umfang ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme beschrieben wird. Eine Untersuchung der Auswirkungen des Vorhabens auf die grundwasserabhängigen Biotoptypen ist offenbar nicht erfolgt. Damit ist offen, ob und gegebenenfalls in welcher Weise die vorhandenen Flächen durch die Varianten betroffen werden. Darin liegt aber kein Ermittlungsfehler. Unter den gegebenen Umständen mussten keine näheren Untersuchungen für den Variantenvergleich erfolgen, denn es bestehen keine Anhaltspunkte für eine grundlegend unterschiedliche Ausstattung des Naturraums oder ökologische Besonderheiten. Flächen mit sehr hoher Empfindlichkeit ("+++") sind auf keiner Seite vorhanden, und der Umfang der übrigen Flächen ("++" und "G") unterscheidet sich nur geringfügig: Im Untersuchungsraum der Variante Trentlager Kanal West liegen ca. 3,75 ha Flächen mit grundwasserabhängigen Biotoptypen, bei der Variante Trentlager Kanal Ost - die jedoch einen Mast weniger benötigt - sind es etwa 4,32 ha.
48 bb) Der Planfeststellungsbeschluss nimmt an, die Variante Trentlager Kanal West beanspruche mit ca. 0,11 ha Wald- und Gehölzbiotope in etwas größerem Umfang als die Variante Trentlager Kanal Ost mit 0,06 ha (PFB S. 282). Dabei stützt er sich auf die tabellarische Aufstellung der Beigeladenen mit der Bezeichnung "Vergleich der betroffenen Waldbiotope sowie Gebüsche und Gehölzbestände durch die tatsächliche Flächeninanspruchnahme der technischen Planung" (Anlage 1 Anhang 2: Variantenvergleich, S. 110, Tabelle 72).
49 Zutreffend beanstanden die Kläger, dass der zu 0,04 ha in Anspruch genommene Biotoptyp entgegen der Bezeichnung in dieser Tabelle keine "Feldhecke", sondern eine Baumhecke ist. Auf die Einordnung der einzelnen Biotoptypen kam es für die Annahme eines "leichten" Vorteils durch den Planfeststellungsbeschluss (PFB S. 282) jedoch nicht an. Im Übrigen spricht einiges für ein einfaches Schreibversehen, denn in der Tabelle wird zwar die falsche Bezeichnung, aber zugleich das zutreffende Biotoptypkürzel ("HFB", vgl. Anlage 12, Zusatzlegende zu Karte 5A/5B, Bl. 2) verwendet. Auch die weiteren Planunterlagen gehen zutreffend von einer Baumhecke aus (Anlage 12 - Umweltstudie - Karte 5A, Bl. 8).
50 cc) Die Kläger beanstanden, die Inanspruchnahme von 0,02 ha "Allee/Baumreihe" ("HBA") sei angesichts der ausweislich des Gehölz- und Baumwertgutachtens der O. G. mbH vom 18. Mai 2022 geplanten Fällung einer Birkenreihe in der Nähe von Mast 47 nicht nachvollziehbar. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung trifft der Einwand insoweit zu, als die Birkenreihe in den 0,02 ha nach den Erläuterungen der Beigeladenen tatsächlich nicht enthalten ist. Die Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung zugesagt, dass die Birkenreihe nicht gefällt wird. Sie hat erläutert, für die Ermittlung der Entschädigungssumme werde von einer "worst case" Annahme ausgegangen. Die Birken könnten eingekürzt werden, ohne dass der Baum hierdurch absterbe.
51 dd) Nicht entkräftet worden ist der Einwand der Kläger, bei der Ermittlung der Nachteile der Variante Trentlager Kanal West seien Flächen unzutreffend als Gehölzbiotope eingeordnet worden. Dies betreffe den Bereich um die Stumborger Brücke über den Trentlager Kanal (Anlage 12 - Umweltstudie - Karte 5A, Bl. 8). Diesen auf Drohnenbilder gestützten Einwand hat die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung nicht plausibel entkräftet. Der jedenfalls möglich erscheinende Mangel führt aber nicht auf einen beachtlichen Abwägungsfehler.
52 Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 43 Abs. 5 EnWG, § 1 Abs. 1 NVwVfG i. V. m. § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG). Die Annahme, dass bei Vermeidung des Abwägungsfehlers keine andere Abwägungsentscheidung ergangen wäre, ist nur gerechtfertigt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar sind, dass die Planfeststellungsbehörde gleichwohl dieselbe Entscheidung getroffen hätte (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 1 BvR 685/12 - NVwZ 2016, 524 Rn. 23). Letzteres ist der Fall, denn der Planfeststellungsbeschluss hält die Variante Trentlager Kanal Ost nicht nur aus umweltfachlichen Gründen, sondern wegen der geringeren Mastzahl und des gestreckteren Verlaufs auch aus technischen Gründen für vorteilhaft (PFB S. 392 f., vgl. auch PFB S. 283 f.; siehe auch Anlage 1 Anhang 2: Variantenvergleich, S. 131). In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass technische Belange mit einigem Gewicht in die Abwägung eingestellt werden dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2024 - 11 A 3.23 - juris Rn. 226 <insoweit nicht abgedruckt in UPR 2025, 108>). Die technischen Vorteile sind von den Klägern nicht bezweifelt worden. Vor diesem Hintergrund ist ausgeschlossen, dass geringfügige Fehler bei einzelnen, erkennbar nur Detailfragen betreffenden Eingabewerten im Bereich der Umweltbelange - wie hier beim Umfang der in Anspruch genommenen Gehölzfläche - sich auf die Entscheidung ausgewirkt haben.
53 d) Die Einwände in Bezug auf die Berücksichtigung des Schutzguts Boden bleiben ohne Erfolg.
54 aa) Die Rüge, die Inanspruchnahme von Böden mit Archivfunktion ("Plaggenesch") sei fehlerhaft ermittelt worden, ist zu spät erhoben worden.
55 Erstmals in der mündlichen Verhandlung haben die Kläger geltend gemacht, in Bezug auf das Schutzgut Boden gehe der Planfeststellungsbeschluss unzutreffend von einem leichten Vorteil der Variante Trentlager Kanal Ost aus (vgl. PFB S. 282; Anlage 1 Anhang 2: Variantenvergleich, S. 114). Richtig sei von einem erheblichen Vorteil der Variante Trentlager Kanal West auszugehen. Die Variante Trentlager Kanal Ost beanspruche zwei Standorte mehr, an denen Böden mit Archivfunktion (Plaggenesch) vorhanden seien. Bei der Variante Trentlager Kanal West sei nur ein Standort mit Plaggenesch betroffen. Es befinde sich Plaggenesch bei den Masten 47, 47V und 49, nicht jedoch bei den Masten 49V und 50V.
56 Dieses Vorbringen ist nach § 6 Satz 1 UmwRG nicht zu berücksichtigen. Nach Ablauf der zehnwöchigen Frist des § 6 Satz 1 UmwRG kann der Tatsachenvortrag zwar vertieft, der Prozessstoff als solcher jedoch nur unter den Voraussetzungen des § 6 Satz 2 bis 4 UmwRG, die hier nicht vorliegen, erweitert werden. In der binnen der Frist nach § 6 Satz 1 UmwRG eingegangenen Klagebegründung vom 1. Juli 2024 und dem Schriftsatz vom 9. September 2024, mit denen der Prozessstoff umrissen wurde, ist das Thema "Plaggenesch" nicht aufgegriffen worden. Soweit die Kläger den Einwand im Verwaltungsverfahren erhoben hatten (vgl. PFB S. 394), kann dies die rechtzeitige Geltendmachung im Klageverfahren und die Durchdringung durch den Prozessbevollmächtigten nicht ersetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 2025 - 11 VR 11.24 - juris Rn. 28 m. w. N.).
57 bb) Die Einwände gegen die Berücksichtigung der Auswirkungen des Vorhabens auf verdichtungsempfindliche Böden sind zwar fristgerecht, aber nicht hinreichend substantiiert erhoben worden.
58 Der Planfeststellungsbeschluss nimmt in Bezug auf verdichtungsempfindliche Böden einen leichten Vorteil der Variante Trentlager Kanal Ost an (PFB S. 394 und Anlage 1 Anhang 2: Variantenvergleich, S. 114). Er geht dabei davon aus, dass die baubedingten Auswirkungen durch Vermeidungsmaßnahmen (z. B. Ausbringen von Lastverteilplatten) reduziert werden und verbleibende Beeinträchtigungen im Anschluss an die Bauarbeiten durch Rekultivierungsmaßnahmen teilweise korrigiert werden; zudem wird eine bodenkundliche Baubegleitung hinzugezogen (PFB S. 282, vgl. auch PFB S. 101, 119, 124, 157, 161). Auf der Grundlage des Variantenvergleichs nimmt er an, dass die Variante Trentlager Kanal West wegen des zusätzlichen Maststandorts dauerhaft mehr verdichtungsempfindliche Böden in Anspruch nimmt (Anlage 1 Anhang 2: Variantenvergleich, S. 114: 16 m² bzw. 32 m²). Der Einwand der Kläger ist unsubstantiiert geblieben. Die Kläger halten die Variante Trentlager Kanal West für besser, weil dort bereits stärker verdichtete Flächen am Trentlager Kanal in Anspruch genommen würden. Auch bei der Variante Trentlager Kanal West stehen die Masten jedoch nicht direkt am Kanal, sondern etwas abgesetzt davon; zudem beansprucht diese Variante einen weiteren Maststandort und damit dauerhaft mehr Fläche.
59 e) Die Kläger rügen ohne Erfolg, der Planfeststellungsbeschluss gehe zu Unrecht davon aus, dass die Variante Trentlager Kanal Ost in Bezug auf das Schutzgut Mensch vorzugswürdig sei.
60 Der Planfeststellungsbeschluss sieht einen leichten Vorteil der Variante Trentlager Kanal Ost in Bezug auf die Freizeit- und Erholungsfunktion, weil bei der anderen Variante mehr Masten im Vorsorgegebiet "Erholung" errichtet werden und dessen Durchschneidung länger ist. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Eine vorgeschriebene Methode für die Ermittlung und Bewertung der Beeinträchtigungen des Schutzguts "Wohnfunktion" gibt es nicht. Entgegen der Kritik der Kläger mussten die Visualisierungen aus den Denkmal-Steckbriefen nicht für die Beurteilung der Freizeit- und Erholungsfunktion herangezogen werden.
61 In Bezug auf die menschliche Gesundheit und die Wohnfunktion geht der Planfeststellungsbeschluss - auf der Grundlage des Variantenvergleichs der Beigeladenen - von einem Gleichstand der Varianten aus (PFB S. 282; Anlage 1 Anhang 2: Variantenvergleich, S. 81 ff., insbesondere S. 87, 88 f.). Die Kläger beanstanden, auch Flächen mit "geringer Bedeutung" für die Wohnfunktion, d. h. in einem Abstand von mehr als 200 m im Außenbereich, müssten berücksichtigt werden. Dort befinden sich bei der Variante Trentlager Kanal Ost mehr Wohngebäude (13 statt 11). Das führt nicht auf einen Abwägungsfehler.
62 Der Planfeststellungsbeschluss stellt nicht auf die Ausstattung des Untersuchungsraums ab, sondern auf die Auswirkungen. Für deren Beurteilung legt er die raumordnerischen Abstände zugrunde. Flächen außerhalb dieser Abstände (400 m zu Wohngebäuden im Innenbereich bzw. 200 m im Außenbereich) misst er nur eine geringe Bedeutung für die Wohnfunktion und damit keine Abwägungsrelevanz bei (vgl. PFB S. 395; vgl. zur Matrix für die Bewertung der Flächen die Tabelle in Anlage 12 - Umweltstudie - PFA 4, S. 55 f. und Anlage 12 - Umweltstudie - Karte 1A, Bestand und Bewertung Schutzgut Menschen - Wohnen, Bl. 4). Das ist nicht zu beanstanden. Geringen tatsächlichen Unterschieden - wie hier zwei Wohngebäude mehr im weiteren Umfeld der Trasse außerhalb der raumordnungsrechtlichen Abstandsvorgaben - darf die Planfeststellungsbehörde in einer konkreten Abwägungssituation ein so geringes Gewicht beimessen, dass sie keine Entscheidungsrelevanz haben (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2022 - 4 A 10.20 - NuR 2023, 326 Rn. 45).
63 f) Die Kläger beanstanden, dass der Planfeststellungsbeschluss beim Schutzgut Landschaftsbild nur einen geringen Vorteil für die Variante Trentlager Kanal West annimmt (PFB S. 282). Sie halten diese Variante für deutlich vorteilhaft. Das führt nicht auf einen Abwägungsfehler.
64 Der Planfeststellungsbeschluss stützt seine Bewertung darauf, dass die Variante Trentlager Kanal West 22,6 ha weniger Flächen berührt, die in der Landschaftsbildbewertung als "mittel" oder "hoch" eingestuft wurden. Dem liegt eine großräumige Betrachtung zugrunde (Gesamtfläche rund 699 gegenüber rund 721 ha, davon circa 650 bzw. circa 672 ha "mittel" oder "hoch", vgl. Anlage 1 Anhang 2: Variantenvergleich, S. 115 ff.). Auf die Visualisierungen aus den Denkmal-Steckbriefen musste der Planfeststellungsbeschluss für das Schutzgut "Landschaftsbild" nicht abstellen. Die Visualisierungen der kleinräumigen Sichtbeziehungen zwischen der Freileitung und dem Gut X sind nicht geeignet, die großräumigere und sachlich weiter gefasste Betrachtung der vorhabenbedingten Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft durch die Beklagte in Frage zu stellen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2024 - 11 A 3.23 - UPR 2025, 108 Rn. 99 ff.).
65 g) Der Planfeststellungsbeschluss berücksichtigt die landwirtschaftlichen Belange der Kläger ohne Abwägungsfehler.
66 Die Beklagte hat die Belastung der Landwirtschaft gesehen und abgewogen (vgl. PFB S. 230 f., S. 291 f.). Ohne Erfolg beanstanden die Kläger die Lage der Masten innerhalb der landwirtschaftlichen Flächen. Der geplante Mast 47 liegt in der südwestlichen Ecke der im Eigentum des Klägers zu 1 stehenden Ackerfläche (Flur ..., Flurstück a), Mast 49 liegt am südlichen Rand der im Eigentum des Klägers zu 2 befindlichen Ackerfläche (Flur ..., Flurstück b). Das Grundstück Flur ..., Flurstück c, bildet allerdings mit den umliegenden Grundstücken eine einheitliche Ackerfläche, sodass der Standort von Mast 48 sich trotz seiner Platzierung in der östlichen Ecke des Grundstücks nicht am Rand der zusammenhängenden Ackerfläche befindet. Die Kläger haben indes nicht substantiiert aufgezeigt, dass dieser einzelne Maststandort ein unzumutbares Bewirtschaftungshindernis darstellen könnte.
67 h) Die Befürchtung der Kläger, die durch die im Rahmen der Grundwasserhaltung entstehenden Absenktrichter könnten größer sein als im Wasserrechtsantrag vom 21. Juli 2023 angenommen, ist unsubstantiiert. Die Kläger rügen, die Ermittlung der Absenktrichter gehe wohl davon aus, dass sich in ihrem Innern keine Fließgewässer befänden und die Bodenstruktur keine starke Nachflussgeschwindigkeit aufweise. Beides sei durch die Nähe zum Trentlager Kanal und die Kiesschichten im Boden in Frage zu stellen. Das greift nicht durch. Die bei der Baugrundhauptuntersuchung ermittelte und für die Nachflussgeschwindigkeit maßgebliche Bodenbeschaffenheit ist bei der Berechnung der Absenktrichter berücksichtigt worden (vgl. Wasserrechtsantrag, S. 28). Nach den Erläuterungen der Beigeladenen ist der Trentlager Kanal außerdem ein künstlich angelegtes Gewässer, dessen Gewässersohle abgedichtet sei, so dass er zu Recht nicht berücksichtigt worden sei. Dem haben die Kläger nichts Substanzielles entgegnet. Sie haben zwar die künstliche Abdichtung entlang des gesamten Kanals bezweifelt, dazu aber keine konkreteren Angaben gemacht. Ein erstmals in der mündlichen Verhandlung erwähntes, offenbar privat zu den Auswirkungen der Grundwasserhaltung eingeholtes Gutachten haben die Kläger im gerichtlichen Verfahren nicht vorgelegt.
68 i) Fehlerhaft nimmt der Planfeststellungsbeschluss einen leichten Vorteil der Variante Trentlager Kanal Ost an, weil durch die Baustelleneinrichtungsflächen der Masten 49V und 50V geplante Kompensationsflächen des Guts Y - einem durch die Unteren Naturschutzbehörden der Landkreise C. und O. anerkannten Kompensationsflächenpool - temporär in Anspruch genommen würden (PFB S. 283, 396 f.). Die Konfliktlage, von der der Planfeststellungsbeschluss insoweit ausgeht, ist nicht ausreichend erkennbar. Nach den Planunterlagen queren beide Varianten die Fläche. Sie überspannen beide den Stumborger Bach. Die Masten 49V und 50V liegen innerhalb der Fläche des Pools, aber außerhalb von Flächen, für die Maßnahmen geplant sind (Anlage 1 Anhang 2: Variantenvergleich, S. 123). Geplante Maßnahmen werden in den Planfeststellungsunterlagen indes nur unverbindlich benannt ("z. B. die Anlage eines Stillgewässers sowie eine Grabenrenaturierung"). Wann die Maßnahmen umgesetzt werden sollen und ob sie den planfestgestellten, zeitlich begrenzten Baustelleneinrichtungsflächen tatsächlich entgegenstehen, lässt sich auf dieser unklaren Grundlage nicht hinreichend beurteilen (vgl. auch BVerwG, Urteile vom 11. September 2024 - 11 A 21.23 - juris Rn. 34 ff. und vom 2. Oktober 2024 - 11 A 15.23 - NVwZ 2025, 506 Rn. 23 ff.).
69 Der Fehler ist aber nach § 43 Abs. 5 EnWG i. V. m. § 1 Abs. 1 NVwVfG i. V. m. § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG nicht beachtlich. Es kann ausgeschlossen werden, dass die Planfeststellungsbehörde ohne die (vermeintlichen) Vorteile der Variante Trentlager Kanal Ost in Bezug auf den Kompensationspool dem westlichen Trassenverlauf den Vorzug gegeben hätte (vgl. PFB S. 282 f.). Das gilt in Anbetracht der technischen Vorteile der Variante Trentlager Kanal Ost infolge der geringeren Mastzahl auch in der Zusammenschau mit etwaigen fehlerhaften Eingabewerten bei den in Anspruch genommenen Gehölzflächen.
70 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 2 ZPO.